§ 18 Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.
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