§ 19 Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden