(1) Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
(2) Einer Entscheidung nach Abs. 1 ist gleichzuhalten:
1. die Entscheidung einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, sowie
2. die Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes, das gegen eine Entscheidung angerufen wurde, die eine nicht gerichtliche Behörde wegen einer nach dem Recht des Entscheidungsstaates gerichtlich strafbaren Handlung, Verwaltungsübertretung oder Ordnungswidrigkeit gefällt hat.
(3) Eine Geldsanktion ist
1. eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,
2. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,
3. die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder
4. eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen (§ 2 Z 11) sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 53 Voraussetzungen
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt. (2) Einer Entscheidung…
§ 53b Zuständigkeit
…die Sache an das zuständige Gericht ab. (4) Ist die Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, keine Entscheidung im Sinn von § 53 Abs. 1 oder 2, so ist die Sache der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster…
§ 53c Verfahren
…werde. (4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (5) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 53, 53a), zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages (§ 53d Abs. 2) und zur Höhe der Tagessätze der nicht bereits in der zu vollstreckenden…
§ 53k Befassung eines anderen Mitgliedstaates
…1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und…