BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenErster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten§ 53

§ 53Voraussetzungen

In Kraft seit 01. August 2013
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