(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
Rückverweise
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 4 Formelle Angaben
…zu übermitteln: 1. Bezeichnung des Dokuments, 2. Materiencode, 3. Titel, 4. Autor/in, 5. Adressat/in, 6. Übermittler/in, 7. Sprache, 8. Datum des Dokuments, 9. Status des Dokuments, 10. Dokumentart, 11. Klassifikation. (2) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10…