§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
In Kraft seit 30. Juli 1988
Up-to-date
EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
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