EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
– die laufende Nummer,
– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
§ 50 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
…§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind – die laufende Nummer, –…
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988
…33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 26 betreffen…
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
…1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen. (2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag…
Rückverweise