§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60 — EStG 1988
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60 — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12049961
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
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