§ 38 Verwertung von Patentrechten
§ 38 Verwertung von Patentrechten — EStG 1988
§ 38 Verwertung von Patentrechten — EStG 1988
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)
§ 124b Z 137 idF BGBl. I Nr. 24/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40087697
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
(2) Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
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