(1) § 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
(2) Die in § 12 Abs. 2 genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den §§ 8 und 122 Abs. 3 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
…Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind – die laufende Nummer, – der Vermerk „StK“ (Steuerkarte), – der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie – das Jahr (die…
§ 4 Gewinn
…werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war. (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015) c) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1…