Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
– die laufende Nummer,
– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 21 Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
…diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. 5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als…
§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne
… 1955; c) Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht; d) Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955, wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind. 2. Folgende Einkünfte gemäß Z 1 sind…
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
…1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen. (2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag…