§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten — EStG 1988
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Anmerkung
ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12051432
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
– die laufende Nummer,
– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
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