EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
– die laufende Nummer,
– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
§ 50 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
…§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten ( § 118 der Bundesabgabenordnung ) sind – die laufende Nummer, –…
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
…1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen. (2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag…
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988
…33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122 , BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988 , BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 26 betreffen…
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
Rückverweise