Bundesrecht
Bundesgesetze
Einkommensteuergesetz 1988
§ 50

§ 50Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

die laufende Nummer,

der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),

der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen