Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 61 Inkrafttreten
…BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. (6) § 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. (7) § 7 Abs…
§ 54 Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
…gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.…
BWG · Bankwesengesetz
§ 35 Preisangaben
…2010) 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; 3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z …
WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 19 Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich
… 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen…
§ 17 Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich
… 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.…