§ 54 Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
In Kraft seit 15. August 2015
Up-to-date
(1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
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