(1) Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds sind risikoarm zu veranlagen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.
(2) Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei allen Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10 vH beschränkt.
(3) Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.
(4) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 7 Begriffsbestimmungen
…Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden; 16. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. …
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Anl. 1
…Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 9.1.7 hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art…
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 5
…ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 73 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107…