(1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.
(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.
(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.
Rückverweise
ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit 1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, 2. Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen, 3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen, 4. nach § 4c bei der…