Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.
EO · Exekutionsordnung
§ 99a Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters
…Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters § 99a. Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.…