(1) Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
(3) Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Exekutionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
(4) Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 335 Freihandverkauf von Liegenschaften
…der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden…
§ 132 Rekurs
…§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: 1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und 2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122). (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z…