EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 95 Einschränkung der Exekution
(1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
§ 95 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 95 Einschränkung der Exekution
…§ 95. (1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten…
§ 6c GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
…4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.…
§ 17 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO , b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO ; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371…
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