EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 91 Pfändung von Superädifikaten
(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden ( §§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB ), die pfandweise Beschreibung ( §§ 91 bis 94 EO ) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag ( § 183 EO ) mit der Bewilligung; 6. hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. …
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