§ 90 Anmerkung der Vollstreckbarkeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 90 Anmerkung der Vollstreckbarkeit
Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
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