EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 89 Pfändung von Liegenschaften
(1) Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
§ 89 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 89 Pfändung von Liegenschaften
…§ 89. (1) Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch. (2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG…
§ 6c GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
…4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.…
§ 17 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO , b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO ; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371…
Rückverweise