BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 87a

§ 87aVerteilungsentwurf

Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.

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