§ 83c Erfüllung der Rechnungslegungspflicht
§ 83c Erfüllung der Rechnungslegungspflicht — EO
§ 83c Erfüllung der Rechnungslegungspflicht — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233624
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Das Exekutionsgericht hat dies von Amts wegen zwangsweise durchzusetzen.
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