Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 504 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. 77/2023
…§ 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli …
§ 389 Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
…Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (§ 59a) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.…