BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 483a

§ 483aVollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen