§ 483 Sonstige Bedienstete
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden