(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 475 Vollzugsgebietsplan
…Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben. (3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für…