EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 470 Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
2. Ermittlungen 7,50 Euro.
§ 470 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 470 Insolvenzverfahren
…§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für 1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für 2. Ermittlungen 7,50 Euro.…
§ 457 Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung § 457. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten. (2) Der Gerichtsvollzieher erhält 1. die Vergütung für d…
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