§ 470 Insolvenzverfahren
§ 470 Insolvenzverfahren — EO
§ 470 Insolvenzverfahren — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256429
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
2. Ermittlungen 7,50 Euro.
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