EO
Gliederung
Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung
§ 46 Nachweis der Befriedigung
Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.
§ 46 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 46 Nachweis der Befriedigung
…§ 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…§ 486. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der…
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