EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 469 Räumungsexekution
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.
§ 469 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 469 Räumungsexekution
…§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere…
§ 505 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
… 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung…
§ 457 Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung § 457. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten. (2) Der Gerichtsvollzieher erhält 1. die Vergütung für d…
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