§ 468 Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.
EO · Exekutionsordnung
§ 468 Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
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