§ 466 Fahrnisexekution
§ 466 Fahrnisexekution — EO
§ 466 Fahrnisexekution — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256425
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.
(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.
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