§ 461 Vermögensverzeichnis
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 461 Vermögensverzeichnis
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden