§ 461 Vermögensverzeichnis
§ 461 Vermögensverzeichnis — EO
§ 461 Vermögensverzeichnis — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256421
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.
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