§ 460 Zurückzahlung der Vergütung
§ 460 Zurückzahlung der Vergütung — EO
§ 460 Zurückzahlung der Vergütung — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233990
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
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