Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
EO · Exekutionsordnung
§ 460 Zurückzahlung der Vergütung
…Zurückzahlung der Vergütung § 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.…