§ 456 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 456 Anwendbarkeit anderer Vorschriften — EO
§ 456 Anwendbarkeit anderer Vorschriften — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233986
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.
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