§ 453 Anmerkung der Anfechtungsklage
§ 453 Anmerkung der Anfechtungsklage — EO
§ 453 Anmerkung der Anfechtungsklage — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233983
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.
(2) Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
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