§ 445 Anfechtung vor Vollstreckbarkeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
§ 445 Anfechtung vor Vollstreckbarkeit — EO
Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.