BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 442

§ 442Exekution und Anfechtung

In Kraft seit 01. Juli 2021
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Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

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