BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 441

§ 441Einzelverkäufe

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

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