§ 433 Auktionshallen
§ 433 Auktionshallen — EO
§ 433 Auktionshallen — EO
Anmerkung
früher § 23
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233537
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.
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