BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 433

§ 433Auktionshallen

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen