§ 432 Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen
§ 432 Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen — EO
§ 432 Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
Inkrafttretungsdatum
01. August 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40194095
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.
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