§ 412 Exekutionsantrag und Vollzug
§ 412 Exekutionsantrag und Vollzug — EO
§ 412 Exekutionsantrag und Vollzug — EO
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187894
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
(2) Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
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