§ 399c Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre
§ 399c Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre — EO
§ 399c Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233938
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.
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