BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnungSiebenter Titel Verwertung, Versteigerung und VerteilungAllgemeiner Schutz vor Gewalt§ 399c

§ 399cAnpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre

In Kraft seit 01. Juli 2021
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