§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
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