§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte
§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte — EO
§ 380 Der Exekution entzogene Vermögenswerte — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233892
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.