§ 365 Gesundheitsgefährdung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 365 Gesundheitsgefährdung
Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.
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