(1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.
(2) Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mitteilung an das Exekutionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.
(3) Die gesamten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 317 Anderweitige Verwertung
…Forderung aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung der Forderung oder wegen Verzichtleistung des zur Einziehung ermächtigten Gläubigers (§ 311) nicht zum Ziele geführt hat, oder wenn sich einer der in Z 1 und 2 angeführten Umstände erst nach erfolgter Überweisung ergibt. (2) Wurde…