RS0115022 – OGH Rechtssatz
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach § 110 KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.