EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 298 Verwahrung eines Handpfands
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.
§ 305 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 305 Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker
… 305. (1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 IO. verwahrt, so gilt folgendes: 1. Wenn der Wert nach Ansicht des…
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